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Urheberrecht
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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen +223c, Mottenburger Strasse 10, 22765 Hamburg (im Folgenden “Agentur”) und dem Kunden (im Folgenden “Kunde”), zusammen hier auch “die Parteien” genannt.
1.2 Die AGB gelten für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistungen“), gegebenenfalls im Rahmen eines gemeinsamen Projektes (im Folgenden „Projekt“) durch die Agentur an den Kunden. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.
1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern die Agentur der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch dann, wenn der Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung von der Agentur annimmt.
1.4. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.
1.5. Sollte sich der Kunde ((oder einer ihrer/seiner Mitarbeiteten) im Rahmen der mit diesem Angebot vereinbarten Projektes gegenüber jemand an dem Projekt Beteiligten diskriminierend äußern oder diskriminierend handeln, verpflichtet sich der Kunde auf Mitteilung des Vorfalls durch den Kunden hin auf eigene Kosten einen Workshop oder eine Schulung oder eine sonstige vergleichbare Maßnahme mit deren Mitarbeitenden durchführen zu lassen, die zur Aufklärung über diskriminierende Strukturen und diskriminierender Wortwahl beiträgt.
1.5.1 Definition Diskriminierung: Eine Diskriminierung im Sinne dieser AGB liegt vor, sofern eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechtsausdrucks, wegen einer physischen oder psychischen Behinderung, wegen äußerer und/ oder (vermeintlich) kultureller Merkmale, des Namens, ethnischer Herkunft, sozio-ökonomischer Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, oder der sexuellen Identität benachteiligt, abgewertet oder herabgewürdigt wird.
2. Leistungserbringung
2.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem individuellen Angebot der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
2.2 Wurde ein Festpreis unter Offenlegung der Kalkulationsgrundlage (Anzahl der Stunden und Stundensätze) vereinbart und können die Leistungen in der vereinbarten Zeit auf Grund fehlender Mitwirkung oder wiederholten Änderungsverlangens (z.B. mehr Korrekturschleifen als vereinbart) des Kunden nicht oder nur teilweise erbracht werden, gelten die Leistungen der Agentur dennoch als vertragsgerecht erbracht. Die Agentur ist überdies in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
2.3 Die Agentur darf die ihre obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunden kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
2.4 Die Agentur übergibt nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte, per E-Mail ausreichend. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit denen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
2.5 Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunden übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
2.6 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunden die Agentur mit diesen Leistungen, trägt dieser die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.). Die Agentur ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
2.7 Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz). Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
2.8 Die Leistungen von der Agentur werden im Rahmen der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09.30 Uhr bis 18.30 Uhr CET, außer an gesetzlichen Feiertagen am jeweiligen Standort) erbracht. Projekte werden von der Agentur so geplant und mit dem Projektverantwortlichen auf Kundenseite abgestimmt, dass keine Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen anfallen. Sollte von der Agentur unverschuldet Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen für den Projekterfolg notwendig sein, werden die zu erwartenden Mehraufwände im Vorfeld mit dem Kunden besprochen und von dem Kunden schriftlich freigegeben. Diese Mehraufwände werden zum im Angebot dargestellten Tagessatz inkl. eines 25-prozentigen Aufschlags vergütet. Im Falle einer notwendigen Ausnahme wird deer Agentur über die genannten Zeiten hinaus tätig.
3. Leistungsänderungen
3.1 Sofern sich der im Angebot definierte Leistungsumfang bzw. -inhalt auf Wunsch des Kunden ändert, werden die daraus resultierenden Mehraufwände seitens der Agentur geltend gemacht. Die Agentur erfasst Leistungsänderungen und dokumentiert diese separat. In regelmäßigen Abständen werden diese mit dem Projektverantwortlichen des Kunden abgestimmt. In diesem Rahmen wird geklärt, ob die Aufwände im Rahmen eines separaten Zusatzangebots oder über ein möglicherweise bestehendes Budget „Laufende Betreuung“ vergütet werden.
3.2 Bei umfangreicheren Leistungsänderungen, ab einem Gesamtaufwand von über einem Arbeitstag, werden die kalkulierten Mehraufwände vor einer Umsetzung zwischen den Projektverantwortlichen des Kunden und der Agentur besprochen und per E-Mail freigegeben.
3.3 Da die Evaluierung von Leistungsänderungen sehr aufwändig sein kann, ist die Agentur berechtigt, die für die Evaluierung benötigte Zeit auch bei Nicht-Inanspruchnahme des Leistungsänderungen in Rechnung zu stellen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die pflichtgemäße und termingerechte Leistung der Agentur hängt von der Mitwirkung des Kunden im Projektverlauf ab. Dazu gehören:
- Rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller benötigten Materialien und Produktinformationen
- frühzeitige Information über alle relevanten Termine und Änderungen
- Einhaltung des Timings in Bezug auf Liefertermine und Feedbackfristen
- Teilnahme an allen relevanten Projektbesprechungen und Entscheidungen zum Projektverlauf
- Unverzügliche Mitteilung etwaiger Lücken, Fehler oder Widersprüche in der fachlichen Spezifikation, soweit diese kundenseitig erkennbar sind
- Unverzügliche Mitteilung von Störungen oder Fehlermeldungen und Mitwirkung an deren Behebung
- Unverzügliche Mitteilung etwaiger Änderungen bzw. Ergänzungen von Projektanforderungen, Leistungsvoraussetzungen und anderer relevanter Informationen
- Koordination und Handling externer Dienstleister inkl. Gewährleistung der Funktionalität der zu nutzenden Systeme sowie Einwirkung auf Dritte, die kundenseitig in das Projekt hineingezogen werden
- Unverzügliche Entgegennahme und Billigung vertragsgemäßer Leistungen, soweit diese der Abnahme bedürfen
5. Termine, Lieferfristen
5.1 Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich im Projektvertrag vereinbart sind.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.3 Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunden erforderliche Mitwirkungspflichten, wie Genehmigungen und Abnahmen unterlässt.
6. Vergütung
6.1 Die Leistungen der Agentur werden durch die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Leistungsbeschreibung und/oder Preisliste ersichtliche/n Vergütung/en abgegolten, sofern nicht eine zwischen den Parteien individuell vereinbarte Vergütung geschuldet wird. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der deutschen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nach jeder Leistungsphase versendet die Agentur eine E-Mail mit Aufforderung zur Abnahme. Der Projektverantwortliche auf Kundenseite erklärt binnen fünf Tagen per E-Mail die Abnahme der in dieser Phase erbrachten Leistungen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn innerhalb der Frist die Abnahme nicht verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Sofern im Projektangebot nicht anders vereinbart, wird die Agentur maximal eine Korrekturschleife durchführen (siehe auch 6.3). Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
6.3 Ob und inwieweit Korrekturschleifen bei einer pauschalen Vergütung mit inbegriffen sind, sowie die etwaige Anzahl der Korrekturschleifen wird im Angebot definiert. Weitere Änderungen sind kostenpflichtig; der Agentur wird über etwaige zusätzliche Änderungen ein Angebot unterbreiten.
6.4. Mehrkosten, die vom Kunden zu vertreten sind oder die aufgrund unvorhergesehener Umstände eintreten, trägt der Kunde in voller Höhe. Hiervon umfasst sind insbesondere, aber nicht abschließend, Mehrkosten aufgrund von veränderten oder zusätzlichen Leistungen auf Wunsch des Kunden. Die Agentur stellt diese zusätzlichen Kosten dem Kunden nachträglich gesondert auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung.
6.4. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt in den Fällen bestehen, in denen die Leistung aus einem nicht durch die Agentur verschuldeten Grund nicht durchgeführt werden kann.
6.5 Übernimmt der Kunde eine durch die Agentur einen vorgestellte dritte Person als Partner (i.e. Brand Ambassador/ Opinion Leader) oder Projektpartner, muss der Kunde die Agentur davon berichten, und es entsteht ein Anspruch der Agentur gegen den Kunden auf Zahlung von 20% des nach des zu zahlenden Honorars an die dritte Person. Mit Abschluss des Vertrages/ oder der Vereinbarung mit der von der Agentur vorgestellten dritten Person wird dieses Honorar fällig. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte dritte Person anspricht oder die vorgestellte dritte Person sich aus eigener Initiative beim Kunden meldet, oder durch eine weitere dritte Partei dort vorgestellt wird.
7. Zahlungsbedingungen, Aufwendungen
7.1 Mit Beauftragung ist der Kunde– wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird – zur Anzahlung in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Restzahlung in Höhe von 50% zuzüglich etwaiger Mehrkosten wird nach Leistungserbringung fällig.
7.2 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
7.3 Alle Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren, wie z.B. GEMA-Gebühren, und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
7.4 Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
7.5 Reisekosten werden dem Kunden wie folgt berechnet:
- Fremdkosten: nach Belegen,
- Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste
7.6 Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurier- und Transportkosten, die vom Kunden bestellt werden, werden dem Kunden nach Belegen berechnet.
8. Nutzungsrechte
8.1 Sofern nicht abweichend im Angebot geregelt, erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die nach dem Vertragszweck erforderlichen sachlich, zeitlich und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Leistungen. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Sofern keine individuelle Regelung getroffen ist, werden nur die einfachen Rechte für die Nutzung im Rahmen des jeweiligen Projekts eingeräumt.
8.2 Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte oder Rechte von Verwertungsgesellschaften) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, kann die Agentur die Rechte und Zustimmungen nach eigenem Ermessen entweder im Namen und für Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einholen. Die Agentur berechnet die ggf. entstandenen Kosten an den Kunden weiter. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.
8.3 Sollten Werbemittel (z.B. Web-Filme, Musik oder Stills), die im Laufe des Projekts z.B. lediglich zu Online-Zwecken produziert wurden, über den ursprünglich abgestimmten Rahmen hinaus verwendet werden (z.B. für TV, Kino, in einer anderen Sprache, für einen länger als vereinbarten Zeitraum etc.), muss diese Anfrage in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Produktionsfirma über die Agentur abgewickelt werden. In diesem Fall wird die Agentur ein 15prozentiges Mark-up (Handling-Fee) auf die von der jeweiligen Produktionsfirma veranschlagten Buyouts berechnen.
8.4 Beansprucht der Kunde darüber hinausgehende Rechte an den Leistungen der Agentur, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung richtet sich nach Umfang, Ort und Dauer der Nutzung sowie der wirtschaftlichen Bedeutung.
8.5 Alle Projektsourcen (programmierter Code, InDesign- oder Photoshop-Daten etc.) werden grundsätzlich nicht an den Kunden übertragen. Diese können jedoch auf Anfrage nach dem Projekt zur Verfügung gestellt werden. Für die Bereinigung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten entstehen in jedem Fall Zusatzaufwände, die vorab benannt und nach Aufwand abgerechnet werden.
8.6 Die Agentur darf die von ihr konzipierten Entwürfe, Vervielfältigungen und Projektbeschreibungen, auch bei einer ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragung, zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in allen Medien nutzen. Darüber hinaus darf die Agentur die Leistungen und Projektbeschreibungen bei Kreativ-Awards einreichen, inklusive der Veröffentlichung auf den Webseiten und Social Media-Präsenzen der Awards Organisation.
8.7 Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
8.8 Bei Verstoß gegen Punkt 8.7 hat der Kunde der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar.
8.9 Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte und Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
9. Kündigung
9.1 Kündigt der Kunde einen Auftrag vorzeitig, zahlt der Kunde die Leistungen, die die Agentur bis dahin erbracht hat, einschließlich der Fremdkosten, mindestens jedoch 15 Prozent der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
9.2 Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde wiederholt seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 der AGB auch nach Aufforderung nicht nachkommt.
10 Haftung
10.1 Die Agentur haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
10.1.1 Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von uns verursacht wurde.
10.1.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.1.3 Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
10.2 Alle gegen die Agentur gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
10.3 Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunden Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
10. 4 Bucht die Agentur für den Kunden Werbeplätze bei Dritten, so übernimmt die Agentur keine Haftung für Fehler bei der Ausspielung der Werbung, sofern die Agentur kein Verschulden trifft.
11. Verzug
11.1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch der beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Anzahlung der Vergütung durch den Kunden beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden umfassend erbracht wurden.
11.2. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich die Agentur das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
11.3. Die Agentur ist berechtigt den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 I BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer vereinbarten Ratenzahlung mit einer fälligen Rate gegenüber der Agentur in Verzug ist. Die Agentur ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich die Agentur aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
11.4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten von der Seite des Kunden ist dieser zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
11.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.
11.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
11.3 Falls der Kunde eine dritte Person, die ihm ursprünglich durch die Agentur vorgestellt wurde und/oder für ihn über die Agentur im Einsatz war, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Punkt 6.5 ergebenden Prozentsatz des Honorars verpflichtet, wenn diese Person, von dem Dritten als Partner genutzt wird, im Rahmen einer freiberuflichen Beschäftigung oder einem sonstigen Dienstverhältnis unter Vertrag genommen wird.
12. Vertraulichkeit
12.1 Die Parteien werden alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Unterlagen, Informationen als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und absolute Verschwiegenheit bewahren, diese nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich machen, deren Einbeziehung für die Verwirklichung der Zwecke dieser Vereinbarung tatsächlich notwendig ist, sie Dritten – ausgenommen Mitarbeitern verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), deren Einbeziehung für die Verwirklichung der Zwecke dieser Vereinbarung tatsächlich notwendig ist, sowie professionellen Beratern mit Verschwiegenheitspflicht – keinesfalls zugänglich machen und auf eine Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse unwiderruflich verzichten. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), denen eine Partei (offen-legende Partei) vertraulichen Unterlagen und Informationen zugänglich macht, ihrerseits ebenfalls schriftlich zur Geheim-haltung verpflichtet sind.
12.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht, soweit die Informationen und Unterlagen
- bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, auf welchen Umstand die offenlegende Partei unverzüglich nach Entgegennahme der Unterlagen und Informationen schriftlich hinzuweisen hat,
- allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die offenlegende Partei zu vertreten hat,
- der offenlegenden Partei von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt bzw. überlassen
werden, - von der anderen Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind und/oder
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder Verfügungen zu erteilen sind.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für zwei Jahre fort.
13. Referenznennung
13.1. Die Agentur darf den Kunden in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Die Agentur ist zur Nennung nicht verpflichtet.
13.1. Der Kunden muss die Agentur in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst die Nennung und Benutzung des Logos, der Website und Social Media Links.
14. Widerrufsrecht
14.1. Die Agentur schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von §14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung selbst.
15.2. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
15.3. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB aus wichtigen Gründen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Wichtige Gründe sind insbesondere Gesetzesänderungen, geänderte Rechtsprechung oder erhebliche betriebliche und/oder wirtschaftliche Veränderungen der Agentur. Die Agentur wird den Kunden in diesem Fall rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen.
15.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Gültigkeit ist Hamburg. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.